Das Völkerrecht
Das Völkerrecht steht über Landes- und Bundesrecht, es ist für alle
Nationen bindend.
Die Achtung und Förderung des Selbstbestimmungsrechts der Völker
§ 511
Nach unser aller Deklaration haben alle Völker das Recht, ohne äußere
Einmischung ihren politischen Status zu bestimmen und ihre
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu verfolgen, diesen
Anspruch haben alle Staaten zu achten und in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der UN-Charta, also mit friedlichen Mitteln, zu fördern und
zu unterstützen.
Die Deklaration sagt ferner, dass das Selbstbestimmungsrecht auf eine
dreifache Art ausgeübt werden kann, erstens durch Errichtung eines
selbständigen Staates, zweitens durch freien Anschluss an einen
bestehenden Staat oder drittens durch freien Übergang in einen anderen
politischen Status.
Da hingegen wird ein Sezessions-Recht, also ein Anspruch auf Loslösung
von solchen Staaten, die sich in der Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts aller Völker
verhalten und daher eine das gesamte Volk vertretende Regierung, ohne
Diskriminierung nach Rassen, Glauben und Geschlechter besitzen,
ausdrücklich verneint.
Alle Staaten werden daher verpflichtet, sich jeder Handlungen zu
enthalten, die auf eine totale oder teilweise Zerstörung der nationalen
Einheit oder der territorialen Integrität irgendeines Staates (mit einem
solchen repräsentativen Regimes) hinzielt oder sonst ein Volk seines
Selbstbestimmungsrechts berauben würde.
§ 512
Auch wenn unsere Deklaration das Subjekt des Selbstbestimmungsrechts,
also das "Volk", nicht näher bezeichnet, so ergibt sich doch aus den
bisherigen Ausführungen, dass nach der Deklaration das
Selbstbestimmungsrecht nicht nur Kolonien und anderen fremdregierte
Gebiete, sondern auch jene Volksgruppen umfasst, die in Staaten leben,
welche Volksgruppen diskriminieren und daher keine das ganze Staatsvolk
auf gleiche Weise vertretende Regierung besitzen.
Ein solcher Fall wäre insbesondere gegeben, wenn einer Volksgruppe
gegenüber die Gebote der Menschlichkeit verletzt würden. (Wie es von dem
niederländischen Delegierten im Sonderausschuss näher aufgeführt wurde.)
Ein praktisches Beispiel dafür ist die Anerkennung der Loslösung durch
Bangla Desh von Pakistan.
Auch verschiedene Resolutionen der UN-Generalversammlung und des
Sicherheitsrates ebenso wie Art. 1 Abs. 4 des I. Zusatzprotokolls vom
12. Dezember 1977 zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen 1949 über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte bestätigen, dass
diskriminierten Völkern ein militärisches Widerstandsrecht gegen ein
rassistisches Regimes zusteht.
Damit wird umgekehrt anerkannt, dass ein Staat, der eine das ganze Volk
vertretende Regierung besitzt und in dem alle Menschen und Volksgruppen
die allgemeinen Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten effektiv
ausüben können, dem Grundsatz der Selbstbestimmung Rechnung trägt.
Es ist auch deshalb verfehlt, das Selbstbestimmungsrecht mit dem
Sezessions-Recht zu identifizieren, da kleinere Volksgruppen in der
Regel lediglich eine mehr oder weniger ausgebaute Autonomie fordern.
§513 Aus den bisherigen Ausführungen ist zu ersehen, dass das
Selbstbestimmungsrecht der Völker zwei verschiedene Rechte umfasst,
nämlich 1. den Anspruch auf volle Unabhängigkeit (Sezession oder
freiwillige Verbindung mit der führenden Verwaltungs-Macht) und 2. den
Anspruch auf eine bestimmte Rechtslage innerhalb eines Staates.
Der erstgenannte Anspruch steht aber nach der Praxis der UNO nur
Kolonien, Treuhandgebieten und anderen abhängigen, von Verwaltungs-Macht
räumlich getrennten Territorial-Verbänden zu.
Hingegen haben alle Volksgruppen das Recht auf eine soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung ohne Diskriminierung im
Rahmen eines Staates. Richtig unterscheidet daher Lombardi zwischen der
äußeren Selbstbestimmung und der inneren Selbstbestimmung und bemerkt
dazu, dass die innere einen Aspekt der völkerrechtlich geschützten
Menschenrechte bildet und daher auch im gleichlautenden Art.1 der beiden
UN-Menschen-Rechts-Pakete vom 19. Dezember 1966 anerkannt wird. In
diesem Bereich die verschiedenen Resolutionen der Generalversammlung und
des Sicherheitsrates komplett.
Diese richten sich auch in den Art. 1 Ziff. 3 und Art. 55 lit. c der
Charta ebenfalls verbotenen und in verschiedenen Staaten vorkommenden
Diskriminierung nach Geschlechtern, Sprachen oder Religionen von Organen
der UNO jedoch nur vereinzelt beanstandet wurden.
Die früher erwähnte Resolution 1514 ergänzende Resolution 1541 (XV) vom
15. Dezember 1960 verfügt, dass die Entscheidung über die Art der
Selbstbestimmung "should be the result of the freely expressed wishes of
the territory`s peoples acting with full knowledge of the chance in
their status, their wishes having been expressed through informed and
democratic processes, impartially conducted and based on universal
abdult suffrage"
Übersetzung durch google
"sollte das Ergebnis der frei geäußerten Wünschen der territory`s Völker
in voller Kenntnis der Möglichkeit, in ihrem Status handeln sein, ihre
Wünsche worden durch informiert und demokratischen Prozessen zum
Ausdruck gebracht, unparteiisch durchgeführt und basiert auf
universellen Erwachsenenwahlrecht"
(Diese Stelle bezieht sich als solche zwar nur auf auf den Fall des
Zusammenschlusses mit einem bestehenden Staat, aus Abs. 2 der Resolution
1541 und aus der "Friendy Relations" - Deklaration ergibt sich aber,
dass der hier ausgesprochene Grundsatz allgemein gültig ist, was vom IGH
im Western Sahara-Gutachten bestätigt wird.)
§514
Bereits im Abschnitt über die Völkerrechtssubjekte sind wir auf die
Rolle eingegangen, die das Selbstbestimmungsrecht in der
antikolonialistischen Ausprägung der UN_Praxis als Korrektiv des
Effektivitätsprinzip° bei der Entstehung neuer Staaten spielt.
Dort ist auch die Doktrin° (politische Leitlinie) vom nationalen
Befreiungskrieg dargestellt worden, den Gruppen ("unter kolonialer und
Fremdherrschaft und rassistische Regime") zu führen berechtigt sein
sollen, wenn diese rechtswidrigen Herrschaftsformen nicht unverzüglich
beendet werden.
°Eine Doktrin (von lateinisch doctrina ‚Lehre‘) ist ein System von
Ansichten und Aussagen; oft mit dem Anspruch, allgemeine Gültigkeit zu
besitzen.
Im politischen Sprachgebrauch wird die Doktrin als politische Leitlinie
der Regierung aufgefasst. Sie wird einseitig von dieser erklärt und
stellt kein völkerrechtliches Dokument dar. Bekannt sind vor allem die
außenpolitischen Doktrinen der US-amerikanischen Präsidenten und in den
ehemaligen realsozialistischen Staaten der Marxismus-Leninismus als
Staatsdoktrin.
In seiner religionsphilosophischen Schrift Die Religion innerhalb der
Grenzen der bloßen Vernunft formulierte Immanuel Kant 1793 seinen
Übergang von der Kritik zur Doktrin.
°DE: Primär rechtswissenschaftlich orientierte Studie.
Inhaltsverzeichnis: I. Dogmatische Begründung des Effektivitätsprinzips:
1. Ausgangspunkt der Analyse; 2. Theoretische Bestimmung eines
völkerrechtlichen Prinzips der Effektivität. II. Anwendungsfälle des
Effektivitätsprinzips: 3. Effektivität und (mehr...)
Völkerrecht.
Staaten im Sinne des Völkerrechts
Der souveräne Staat
§ 378
In der UN-Charter wird der Begriff des Staates nicht definiert, es wird
auf das von ihr vorausgesetzte Völkerrecht verwiesen.
Die Voraussetzung der Ausbildung oder Erfahrung erworbene Fähigkeiten
eines bestimmten Gebildes als "Staat" um völkerrechtlich anerkannt zu
sein ist, auf Erfahrung beruhender Bedeutung.
Nur die souveränen Staaten besitzen kraft ihrer Existenz eine im Prinzip
umfassende völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit.
Die UN-Charta stärkt ihre souveräne Gleichheit und schützt ihre inneren
Angelegenheiten vor Eingriffen durch die Organisation. (Diese ist
allerdings nicht befugt, in die innere Zuständigkeit eines Staates
einzugreifen.) Nur anerkannten Staaten steht der Beitritt zur UNO und zu
den meisten anderen internationalen Organisationen offen/zu.
Der Sicherheitsrat kann nur von Staaten angerufen werden und in
Streitverfahren vor dem Internationalen-Gerichtshof als Partei
auftreten. Zum Vorteil der Staaten spricht die im Lotus Case°
formulierte Vermutung für die Freiheit von Einschränkungen der
Unabhängigkeit.
Nun können wir aus dem Völkerrecht folgende Erklärung entnehmen,
"anerkannten Staaten steht der Beitritt zur UNO und zu den meisten
anderen internationalen Organisationen offen/zu"
Die BRD ist in diesen Organisationen und auch in der UNO und ist
somit als Staat international anerkannt. Es reicht nicht aus, sich
selbst als Staat zu bezeichnen, nein wir brauchen die internationale
Anerkennung dazu.
Aber um aus dem politischen Chaos unserer Regierung aussteigen zu
können, wie Gefährdung der Sicherheit und Herbeiführung des sozialen
Abstiegs, müssen wir folgendes beachten und durchführen.
Zur Erklärung des Lotus Case
Das Interventionsverbot
§ 490
Die Souveränität der Staaten in deren Eigenschaft, besteht darin sich
selbst zu regieren und eine unabhängige Außenpolitik zu führen.
Den völkerrechtlichen Schutz dieser Eigenschaft bildet das
Interventionsverbot. Somit ist festgelegt, das andere Staaten weder in
die inneren Angelegenheiten noch in die äußeren Angelegenheiten anderer
Staaten einzumischen haben.
Die Einmischung in den vorbehaltenen Bereich anderer Staaten durch
Androhung oder Anwendung von Zwang, ist nach dem klassischen Völkerrecht
somit verboten.
Zwänge die mit militärischen Mitteln ausgeübt werden, sind vom
Gewaltverbot erfasst, somit sind Drohung mit Gewalt und Anwendung von
Gewalt absolut verboten.
Alle Ziele eines Staates auf die inneren sowie äußeren Angelegenheiten,
eines anderen Staates, einen völkerrechtswidrigen Druck auszuüben sind
somit verboten.
§ 491
Die Generalversammlung hat jede Intervention, die direkt oder
indirekt in die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines anderen
Staates eingreift, verboten.
Damit sind sowohl die militärischen Interventionen, als auch die
politischen Interventionen so wie wirtschaftlicher Druck oder
subversive Mittel, die zum Einsatz kommen könnten, völkerrechtlich
verboten.
Das schließt auch alle anderen Formen von Störungen, versuchter
Drohungen gegen die Persönlichkeit des Staates, oder gegen die
politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Elemente des Staates
mit ein.
Das ganze wird von der "Friendly Relations" -Deklaration
(Freundschaftliche Beziehungen Deklaration) komplett übernommen und
dahingegen ergänzt diese, durch die Bestimmung, dass auch
Interventionen von Staaten-Gruppen eine Völkerrechtsverletzung
darstellen.
Somit weitet die Friendly Relaition- Deklaration, wie auch die
Res.2131 (XX), das traditionelle Interventionsverbot aus und bindet
auch außer militärische, wie wirtschaftliche und politische
Druckmittel mit ein.
Dadurch ist es anderen Staaten nicht möglich, das politische,
wirtschaftliche oder kulturelle System, anderer Staaten zu verändern
oder diese an der freien Ausübung seiner Rechte zu hindern.
Kein Staat kann die Verwendung von wirtschaftlichen, politischen
oder jeder anderen Art von Maßnahmen, einem anderen Staat
aufzwingen, um von ihm die Unterordnung in der Ausübung seiner
souveränen Rechte zu erhalten, und sich Vorteile jeglicher Art
daraus zu verschaffen.
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