Das Völkerrecht

Das Völkerrecht steht über Landes- und Bundesrecht, es ist für alle Nationen bindend.
Die Achtung und Förderung des Selbstbestimmungsrechts der Völker

§ 511
Nach unser aller Deklaration haben alle Völker das Recht, ohne äußere Einmischung ihren politischen Status zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu verfolgen, diesen Anspruch haben alle Staaten zu achten und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der UN-Charta, also mit friedlichen Mitteln, zu fördern und zu unterstützen.
Die Deklaration sagt ferner, dass das Selbstbestimmungsrecht auf eine dreifache Art ausgeübt werden kann, erstens durch Errichtung eines selbständigen Staates, zweitens durch freien Anschluss an einen bestehenden Staat oder drittens durch freien Übergang in einen anderen politischen Status.
Da hingegen wird ein Sezessions-Recht, also ein Anspruch auf Loslösung von solchen Staaten, die sich in der Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts aller Völker verhalten und daher eine das gesamte Volk vertretende Regierung, ohne Diskriminierung nach Rassen, Glauben und Geschlechter besitzen, ausdrücklich verneint.
Alle Staaten werden daher verpflichtet, sich jeder Handlungen zu enthalten, die auf eine totale oder teilweise Zerstörung der nationalen Einheit oder der territorialen Integrität irgendeines Staates (mit einem solchen repräsentativen Regimes) hinzielt oder sonst ein Volk seines Selbstbestimmungsrechts berauben würde.

§ 512
Auch wenn unsere Deklaration das Subjekt des Selbstbestimmungsrechts, also das "Volk", nicht näher bezeichnet, so ergibt sich doch aus den bisherigen Ausführungen, dass nach der Deklaration das Selbstbestimmungsrecht nicht nur Kolonien und anderen fremdregierte Gebiete, sondern auch jene Volksgruppen umfasst, die in Staaten leben, welche Volksgruppen diskriminieren und daher keine das ganze Staatsvolk auf gleiche Weise vertretende Regierung besitzen.
Ein solcher Fall wäre insbesondere gegeben, wenn einer Volksgruppe gegenüber die Gebote der Menschlichkeit verletzt würden. (Wie es von dem niederländischen Delegierten im Sonderausschuss näher aufgeführt wurde.)
Ein praktisches Beispiel dafür ist die Anerkennung der Loslösung durch Bangla Desh von Pakistan.
Auch verschiedene Resolutionen der UN-Generalversammlung und des Sicherheitsrates ebenso wie Art. 1 Abs. 4 des I. Zusatzprotokolls vom 12. Dezember 1977 zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte bestätigen, dass diskriminierten Völkern ein militärisches Widerstandsrecht gegen ein rassistisches Regimes zusteht.
Damit wird umgekehrt anerkannt, dass ein Staat, der eine das ganze Volk vertretende Regierung besitzt und in dem alle Menschen und Volksgruppen die allgemeinen Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten effektiv ausüben können, dem Grundsatz der Selbstbestimmung Rechnung trägt.
Es ist auch deshalb verfehlt, das Selbstbestimmungsrecht mit dem Sezessions-Recht zu identifizieren, da kleinere Volksgruppen in der Regel lediglich eine mehr oder weniger ausgebaute Autonomie fordern.

§513 Aus den bisherigen Ausführungen ist zu ersehen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker zwei verschiedene Rechte umfasst, nämlich 1. den Anspruch auf volle Unabhängigkeit (Sezession oder freiwillige Verbindung mit der führenden Verwaltungs-Macht) und 2. den Anspruch auf eine bestimmte Rechtslage innerhalb eines Staates.
Der erstgenannte Anspruch steht aber nach der Praxis der UNO nur Kolonien, Treuhandgebieten und anderen abhängigen, von Verwaltungs-Macht räumlich getrennten Territorial-Verbänden zu.
Hingegen haben alle Volksgruppen das Recht auf eine soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung ohne Diskriminierung im Rahmen eines Staates. Richtig unterscheidet daher Lombardi zwischen der äußeren Selbstbestimmung und der inneren Selbstbestimmung und bemerkt dazu, dass die innere einen Aspekt der völkerrechtlich geschützten Menschenrechte bildet und daher auch im gleichlautenden Art.1 der beiden UN-Menschen-Rechts-Pakete vom 19. Dezember 1966 anerkannt wird. In diesem Bereich die verschiedenen Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrates komplett.
Diese richten sich auch in den Art. 1 Ziff. 3 und Art. 55 lit. c der Charta ebenfalls verbotenen und in verschiedenen Staaten vorkommenden Diskriminierung nach Geschlechtern, Sprachen oder Religionen von Organen der UNO jedoch nur vereinzelt beanstandet wurden.
Die früher erwähnte Resolution 1514 ergänzende Resolution 1541 (XV) vom 15. Dezember 1960 verfügt, dass die Entscheidung über die Art der Selbstbestimmung "should be the result of the freely expressed wishes of the territory`s peoples acting with full knowledge of the chance in their status, their wishes having been expressed through informed and democratic processes, impartially conducted and based on universal abdult suffrage"
Übersetzung durch google
"sollte das Ergebnis der frei geäußerten Wünschen der territory`s Völker in voller Kenntnis der Möglichkeit, in ihrem Status handeln sein, ihre Wünsche worden durch informiert und demokratischen Prozessen zum Ausdruck gebracht, unparteiisch durchgeführt und basiert auf universellen Erwachsenenwahlrecht"
(Diese Stelle bezieht sich als solche zwar nur auf auf den Fall des Zusammenschlusses mit einem bestehenden Staat, aus Abs. 2 der Resolution 1541 und aus der "Friendy Relations" - Deklaration ergibt sich aber, dass der hier ausgesprochene Grundsatz allgemein gültig ist, was vom IGH im Western Sahara-Gutachten bestätigt wird.)

§514
Bereits im Abschnitt über die Völkerrechtssubjekte sind wir auf die Rolle eingegangen, die das Selbstbestimmungsrecht in der antikolonialistischen Ausprägung der UN_Praxis als Korrektiv des Effektivitätsprinzip° bei der Entstehung neuer Staaten spielt.
Dort ist auch die Doktrin° (politische Leitlinie) vom nationalen Befreiungskrieg dargestellt worden, den Gruppen ("unter kolonialer und Fremdherrschaft und rassistische Regime") zu führen berechtigt sein sollen, wenn diese rechtswidrigen Herrschaftsformen nicht unverzüglich beendet werden.

°Eine Doktrin (von lateinisch doctrina ‚Lehre‘) ist ein System von Ansichten und Aussagen; oft mit dem Anspruch, allgemeine Gültigkeit zu besitzen.
Im politischen Sprachgebrauch wird die Doktrin als politische Leitlinie der Regierung aufgefasst. Sie wird einseitig von dieser erklärt und stellt kein völkerrechtliches Dokument dar. Bekannt sind vor allem die außenpolitischen Doktrinen der US-amerikanischen Präsidenten und in den ehemaligen realsozialistischen Staaten der Marxismus-Leninismus als Staatsdoktrin.
In seiner religionsphilosophischen Schrift Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft formulierte Immanuel Kant 1793 seinen Übergang von der Kritik zur Doktrin.
°DE: Primär rechtswissenschaftlich orientierte Studie. Inhaltsverzeichnis: I. Dogmatische Begründung des Effektivitätsprinzips: 1. Ausgangspunkt der Analyse; 2. Theoretische Bestimmung eines völkerrechtlichen Prinzips der Effektivität. II. Anwendungsfälle des Effektivitätsprinzips: 3. Effektivität und (mehr...)

Völkerrecht.
Staaten im Sinne des Völkerrechts
Der souveräne Staat
§ 378
In der UN-Charter wird der Begriff des Staates nicht definiert, es wird auf das von ihr vorausgesetzte Völkerrecht verwiesen.
Die Voraussetzung der Ausbildung oder Erfahrung erworbene Fähigkeiten eines bestimmten Gebildes als "Staat" um völkerrechtlich anerkannt zu sein ist, auf Erfahrung beruhender Bedeutung.
Nur die souveränen Staaten besitzen kraft ihrer Existenz eine im Prinzip umfassende völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit.
Die UN-Charta stärkt ihre souveräne Gleichheit und schützt ihre inneren Angelegenheiten vor Eingriffen durch die Organisation. (Diese ist allerdings nicht befugt, in die innere Zuständigkeit eines Staates einzugreifen.) Nur anerkannten Staaten steht der Beitritt zur UNO und zu den meisten anderen internationalen Organisationen offen/zu.
Der Sicherheitsrat kann nur von Staaten angerufen werden und in Streitverfahren vor dem Internationalen-Gerichtshof als Partei auftreten. Zum Vorteil der Staaten spricht die im Lotus Case° formulierte Vermutung für die Freiheit von Einschränkungen der Unabhängigkeit.

Nun können wir aus dem Völkerrecht folgende Erklärung entnehmen, "anerkannten Staaten steht der Beitritt zur UNO und zu den meisten anderen internationalen Organisationen offen/zu"

Die BRD ist in diesen Organisationen und auch in der UNO und ist somit als Staat international anerkannt. Es reicht nicht aus, sich selbst als Staat zu bezeichnen, nein wir brauchen die internationale Anerkennung dazu.

Aber um aus dem politischen Chaos unserer Regierung aussteigen zu können, wie Gefährdung der Sicherheit und Herbeiführung des sozialen Abstiegs, müssen wir folgendes beachten und durchführen.

Zur Erklärung des Lotus Case

Das Interventionsverbot

§ 490
Die Souveränität der Staaten in deren Eigenschaft, besteht darin sich selbst zu regieren und eine unabhängige Außenpolitik zu führen.
Den völkerrechtlichen Schutz dieser Eigenschaft bildet das Interventionsverbot. Somit ist festgelegt, das andere Staaten weder in die inneren Angelegenheiten noch in die äußeren Angelegenheiten anderer Staaten einzumischen haben.
Die Einmischung in den vorbehaltenen Bereich anderer Staaten durch Androhung oder Anwendung von Zwang, ist nach dem klassischen Völkerrecht somit verboten.
Zwänge die mit militärischen Mitteln ausgeübt werden, sind vom Gewaltverbot erfasst, somit sind Drohung mit Gewalt und Anwendung von Gewalt absolut verboten.
Alle Ziele eines Staates auf die inneren sowie äußeren Angelegenheiten, eines anderen Staates, einen völkerrechtswidrigen Druck auszuüben sind somit verboten.

§ 491
Die Generalversammlung hat jede Intervention, die direkt oder indirekt in die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates eingreift, verboten.
Damit sind sowohl die militärischen Interventionen, als auch die politischen Interventionen so wie wirtschaftlicher Druck oder subversive Mittel, die zum Einsatz kommen könnten, völkerrechtlich verboten.
Das schließt auch alle anderen Formen von Störungen, versuchter Drohungen gegen die Persönlichkeit des Staates, oder gegen die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Elemente des Staates mit ein.
Das ganze wird von der "Friendly Relations" -Deklaration
(Freundschaftliche Beziehungen Deklaration) komplett übernommen und dahingegen ergänzt diese, durch die Bestimmung, dass auch Interventionen von Staaten-Gruppen eine Völkerrechtsverletzung darstellen.
Somit weitet die Friendly Relaition- Deklaration, wie auch die Res.2131 (XX), das traditionelle Interventionsverbot aus und bindet auch außer militärische, wie wirtschaftliche und politische Druckmittel mit ein.
Dadurch ist es anderen Staaten nicht möglich, das politische, wirtschaftliche oder kulturelle System, anderer Staaten zu verändern oder diese an der freien Ausübung seiner Rechte zu hindern.
Kein Staat kann die Verwendung von wirtschaftlichen, politischen oder jeder anderen Art von Maßnahmen, einem anderen Staat aufzwingen, um von ihm die Unterordnung in der Ausübung seiner souveränen Rechte zu erhalten, und sich Vorteile jeglicher Art daraus zu verschaffen.