Präambel
Wir, das Deutsche Volk, einig in seinen Ländern und von dem Willen beseelt, das Land in Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, so wie die Menschenrechte zu achten, hat sich diese Verfassung gegeben.
Erster Hauptteil. Aufbau und Aufgaben Deutschlands.
Erster Abschnitt. Deutschland und Länder.
Artikel 1. Deutschland ist ein demokratischer Staat. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Artikel 2. Deutschland besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Gesetze in Deutschland aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
Artikel 3. Die Farben sind schwarz-rot-gold.
Artikel 4. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile in und auch für Deutschland und das Volk.
Artikel 5. Die Staatsgewalt wird in deutschen Angelegenheiten durch die Behörden des Staates auf Grund der deutschen Verfassung, in Landesangelegenheiten durch die Behörden der Länder auf Grund der Länderverfassungen ausgeübt.
Artikel
6. Deutschland hat die
ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die Beziehungen zum Ausland;
2. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung;
3. die Militärverfassung;
4. das gültige Zahlungsmittel und Papiergeld;
5. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die
Freizügigkeit des Warenverkehrs;
6. das Post- und Fernmeldewesen einschließlich der Telekommunikation.
Artikel 7.
Deutschland hat die Gesetzgebung über:
1. das bürgerliche Recht;
2. das Strafrecht;
3. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die
Amtshilfe zwischen Behörden;
4. das Passwesen und die Polizei, was keine Ländersache ist;
5. das Sozialwesen
6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
7. die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts-, Säuglings-, Kinder- und
Jugendfürsorge;
8. das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge;
9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und
Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen für Deutschland;
11. die Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
12. das Enteignungsrecht;
13. die Vergesellschaftung von Naturschätzen und
wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und
Preisgestaltung wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft;
14. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, das Bankwesen sowie das Börsenwesen;
15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln sowie mit Gegenständen des
täglichen Bedarfs;
16. das Gewerbe und den Bergbau;
17. das Versicherungswesen;
18. die Seeschifffahrt, die Hochsee- und Küstenfischerei;
19. die Eisenbahnen, die Binnenschifffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu
Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, Bundesstraßen
und Autobahnen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die
Landesverteidigung handelt;
20. das Theater- und Lichtspielwesen.
Artikel 8. Deutschland hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt Deutschland Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.
Artikel
9. Soweit ein Bedürfnis für den Erlass einheitlicher Vorschriften vorhanden
ist, hat Deutschland die Gesetzgebung über:
1. die Altenpflege;
2. den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Artikel
10. Deutschland kann im Wege
der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für:
1. die Rechte und Pflichten der Religionsgemeinschaften;
2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und des wissenschaftlichen
Büchereiwesens;
3. das Recht der Angestellten aller öffentlichen Körperschaften;
4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen,
die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;
5. das Bestattungswesen.
Artikel 11. Deutschland kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um vor
1. Schädigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Landes,
2. Doppelbesteuerungen,
3. übermäßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung öffentlicher
Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren,
4. steuerliche Benachteiligungen eingeführter Waren gegenüber den eigenen
Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Ländern und Landesteilen oder
5. Ausfuhrprämien auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen
zu wahren.
Artikel 12. Solange und soweit Deutschland von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die ausschließliche Gesetzgebung des gesamten Landes.
Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des Artikel 7 Ziffer 13 beziehen, steht der Deutschen Regierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Land berührt wird, ein Einspruchsrecht zu.
Artikel 13. Deutsches Recht bricht Landesrecht.
Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem deutschen Recht vereinbar ist, so kann die zuständige Deutsche- oder Landeszentralbehörde nach näherer Vorschrift eines deutschen Rechtes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs in Deutschland anrufen.
Artikel 14. Die deutschen Gesetze werden durch die Landesbehörden ausgeführt, soweit nicht die deutschen Gesetze etwas anderes bestimmen.
Artikel 15. Die deutsche Regierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen den Ländern das Recht der Gesetzgebung zusteht.
Soweit die deutschen Gesetze von den Landesbehörden auszuführen sind, kann die deutsche Regierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung der Gesetze zu den Landeszentralbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.
Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der deutschen Regierung Mängel, die bei der Ausführung der deutschen Gesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die deutsche Regierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch deutsche Gesetze ein anderes Gericht bestimmt ist.
Artikel 16. Die mit der unmittelbaren deutschen Verwaltung in den Ländern betrauten Angestellten sollen in der Regel Landesangehörige sein. Die Angestellten und Arbeiter der deutschen Verwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.
Artikel 17. Jedes Land muss eine frei staatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muss in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen deutschen Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.
Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.
Artikel 18. Die Gliederung Deutschlands in Länder soll unter möglichster Berücksichtigung des Willens der beteiligten Bevölkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung des Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die Neubildung von Ländern innerhalb des Landes erfolgen durch verfassungsänderndes Gesetz. Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so bedarf es nur eines einfachen Landesgesetzes. Ein einfaches Landesgesetz genügt ferner, wenn eines der beteiligten Länder nicht zustimmt, die Gebietsänderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bevölkerung gefordert wird und ein überwiegendes deutsches Interesse sie verlangt.
Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die deutsche Regierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Bundestag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebietes es verlangt.
Zum Beschluss einer Gebietsänderung oder Neubildung sind drei Fünftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines Regierungsbezirkes, eines bayerischen Kreises oder in anderen Ländern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevölkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzustellen. Wenn ein räumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Gesetzes der Wille der Bevölkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklärt werden.
Nach Feststellung der Zustimmung der Bevölkerung hat die deutsche Regierung dem Bundestag ein entsprechendes Gesetz zur Beschlussfassung vorzulegen.
Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit über die Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet hierüber auf Antrag einer der beteiligten Parteien der Staatsgerichtshof für Deutschland.
Artikel 19. Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie über Streitigkeiten nicht privatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen Deutschland und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für Deutschland, soweit nicht ein anderer Gerichtshof zuständig ist.
Der Präsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.
Artikel 20. Der Bundestag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
Artikel 21. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind dem Gesetze Gewissen unterworfen und an Aufträge gebunden.
Artikel 22. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über achtzehn Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muss ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.
Das Nähere bestimmt das Deutsche Wahlgesetz.
Artikel 23. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muss die Neuwahl stattfinden.
Der Bundestag tritt zum ersten Male spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
Artikel 24. Der Bundestag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November am Sitze der Regierung zusammen. Der Präsident des Bundestages muss ihn früher berufen, wenn es der Bundespräsident oder mindestens ein Drittel der Bundestagsmitglieder verlangt.
Der Bundestag bestimmt den Schluss der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.
Artikel 25. Der Bundestagspräsident kann den Bundestag nur auflösen, wenn dieses über einen Volksentscheid verlangt wird, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass.
Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.
Artikel 26. Der Bundestagspräsident so wie seine Minister, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer werden vom Volk gewählt. Danach gibt sich der Bundestag seine Geschäftsordnung.
Artikel 27. Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen Bundestagspräsident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.
Artikel 28. Der Bundestagspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Haushalts und vertritt Deutschland in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.
Artikel 29. Jeder Minister ist verpflichtet an allen parlamentarischen Sitzungen teilzunehmen.
Artikel 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundestags, eines Landtags oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 31. Bei dem Bundestag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Bundestags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts, die der Präsident auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts bestellt.
Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Bundestags und zwei richterliche Mitglieder.
Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichte wird das Verfahren von einem Bundesbeauftragten geführt, der vom Bundestagspräsident ernannt wird.
Im übrigen wird das Verfahren von dem Wahlprüfungsgerichte geregelt.
Artikel 32. Zu einem Beschluss des Bundestags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Für die vom Bundestag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Die Beschlussfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 33. Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Bundeskanzlers und jedes Bundesministers verlangen.
Der Bundeskanzler, die Bundesminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse Zutritt. Die Länder sind berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmächtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.
Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter während der Beratung, die Vertreter der Regierung auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.
Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Artikel 34. Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestags ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telekommunikation und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Artikel 35. Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Bundestags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflösung des Bundestags bis zum Zusammentritte des neuen Bundestags tätig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind öffentlich.
Der Bundestag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Bundesregierung für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode einen ständigen Ausschuss.
Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.
Artikel 36. Kein Mitglied des Bundestags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getätigter Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 37. Kein Mitglied des Bundestags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Bundestags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 38. Die Mitglieder des Bundestags und der Landtage sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Bundestags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Bundestagspräsidenten vorgenommen werden.
Artikel 39. Angestellte und Angehörige des Militärs bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Bundestags oder eines Landtags keines Urlaubs.
Bewerben sie sich um einen Sitz im Bundestag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
Artikel 40. Die Mitglieder des Bundestags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen, Flugzeugen und anderen Staatlichen Nahverkehrsmitteln sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes.
Dritter Abschnitt. Der Bundespräsident und die Bundesregierung.
Artikel 41. Der Präsident von Deutschland wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.
Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Das nähere bestimmt das Wahlgesetz.
Artikel 42. Die Minister, Abgeordneten sowie der Präsident leistet bei der Übernahme seines Amtes vor dem Bundestag folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine
Kraft zum Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von
ihm wenden,
die Verfassung und die Gesetze von Deutschland wahren, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 43. Das Amt des Bundespräsidenten dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig
Vor Ablauf der Frist kann der Bundespräsident auf Antrag des Bundestags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluss des Bundestags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluss ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Bundestags zur Folge.
Der Bundespräsident kann ohne Zustimmung des Bundestags nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 44. Der Bundespräsident kann nicht zugleich Mitglied des Bundestags sein.
Artikel 45. Der Bundespräsident vertritt Deutschland völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Deutschen Volkes Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
Deutschland hat das Recht sich in Folge eines Angriffs von außen angemessen zu verteidigen. Die Kriegserklärung gegen den Aggressor und Friedensschluss erfolgen durch Bundesgesetz.
Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der deutschen Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundestags.
Artikel 46. Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Angestellten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.
Artikel 47. Der Bundespräsident hat den Oberbefehl über das gesamte Militär von Deutschland um dieses gegen auswärtigen Aggressoren verteidigen zu lassen.
Das Militär darf nicht gegen das gesamte deutsche Volk eingesetzt werden.
Artikel 48. . Der Bundespräsident kann wenn im deutschen Land die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen, wenn das ganze Deutsche Volk es verlangt
Von allen gemäß Satz 1 oder Satz 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Bundespräsident unverzüglich dem Bundestag Kenntnis zu geben.
Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Bundestags außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Satz 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Bundespräsidenten oder des Bundestags außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 49. Der Bundespräsident übt für Deutschland das Begnadigungsrecht aus. Amnestien bedürfen eines Gesetzes.
Artikel 50. Alle Anordnungen und Verfügungen des Präsidenten, auch solche auf dem Gebiete des Militärs, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Verteidigungsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.
Artikel 51. Der Bundespräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Verteidigungsminister vertreten. Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.
Artikel 52. Die Regierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.
Artikel 53. Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die Bundesminister werden vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
Artikel 54. Der Bundeskanzler und die Bundesminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkes. Jeder von ihnen muss zurücktreten, wenn ihm das Volk durch einen Antrag das Vertrauen entzieht.
Artikel 55. Der Bundeskanzler führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Regierung beschlossen und vom Bundespräsidenten genehmigt wird.
Artikel 56. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Bundestag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Volke.
Artikel 57. Die Bundesminister haben der Regierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.
Artikel 58. Die Regierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Diese Beschlüsse müssen dann von dem Volk ratifiziert werden.
Artikel 59. Der Bundestag ist berechtigt, den Bundespräsidenten, den Kanzler und die Minister vor dem Staatsgerichtshof für Deutschland anzuklagen, dass sie schuldhaft-erweise die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 50 Mitgliedern des Bundestags und von 50 Geschworenen aus den Volke sein, die bei einem Geschworenengericht tätig sind, unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.
Vierter Abschnitt. Der Bundesrat.
Artikel 60. Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Landes wird ein Bundesrat gebildet, der vom Volk gewählt werden muss.
Artikel 61. Im Bundesrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein.
Artikel 62. In den Ausschüssen, die der Bundesrat aus seiner Mitte bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme.
Artikel 63. Die Länder werden im Bundesrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten.
Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Bundesrat zu entsenden, wie sie Stimmen führen.
Artikel 64. Die Mitglieder der Regierung sind verpflichtet bei einer Entscheidung im völkerrechtlichen Sinne immer einen Volksentscheid zu verlangen.
Artikel 65. Den Vorsitz im Bundesrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der Regierung. Die Mitglieder der Regierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Artikel 66. Die Regierung sowie jedes Mitglied des Bundesrats sind befugt, im Bundesrat Anträge zu stellen.
Der Bundesrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
Die Vollsitzungen des Bundesrats sind öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 67. Der Bundesrat ist von den Ministerien über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige Gegenstände sollen von den Ministerien die zuständigen Ausschüsse des Bundesrats zugezogen werden.
Fünfter Abschnitt. Die Deutsche Gesetzgebung.
Artikel 68. Die Gesetzesvorlagen werden von der Regierung oder aus der Mitte des Bundestags eingebracht. Diese Gesetze werden dann vom Volk ratifiziert und danach werden die Gesetze vom Bundestag verkündet.
Artikel 69. Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Regierung bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der Regierung und dem Bundesrat nicht zustande, so muss ein Volksentscheid diese dann regeln.
Beschließt der Bundesrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Regierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Bundestag einzubringen.
Artikel 70. Der Bundespräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist in dem deutschen Gesetzblatt zu verkünden
Artikel 71. Die deutschen Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das deutsche Gesetzblatt in der Hauptstadt ausgegeben worden ist.
Artikel 72. Die Verkündung eines Gesetzes ist um zwei Monate auszusetzen wenn es ein Drittel des Bundestags verlangt. Gesetze, die der Bundestag und der Bundesrat für dringlich erklären, kann der Bundespräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden, wenn es über eine Volksabstimmung ratifiziert wurde.
Artikel 73. Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen.
Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Bundestags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten.
Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Bundestag zu unterbreiten.
Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Bundespräsident einen Volksentscheid veranlassen.
Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Gesetz.
Artikel 74. Gegen die vom Bundestag beschlossenen Gesetze steht dem Bundesrat der Einspruch zu.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach der Schlussabstimmung im Bundestag bei der Regierung eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.
Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Bundestag zur nochmaligen Beschlussfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Bundestag und Bundesrat zustande, so kann der Bundespräsident binnen drei Monaten über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des Bundesrats beschlossen, so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zu verkünden und einen Volksentscheid anzuordnen.
Artikel 75. Durch den Volksentscheid kann ein Beschluss des Bundestags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
Artikel 76. Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Bundestags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Bundesrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
Hat der Bundestag entgegen dem Einspruch des Bundesrats eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Bundespräsident dieses Gesetz nicht verkünden wenn der Volksentscheid binnen zwei Wochen dieses Gesetze nicht bestätigt.
Artikel 77. Die zur Ausführung der deutschen Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Bundesregierung Sie bedarf dazu der Zustimmung des Bundesrats, wenn die Ausführung der Gesetze den Landesbehörden zusteht.
Sechster Abschnitt. Die deutsche Verwaltung.
Artikel 78. Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist ausschließlich Sache von Deutschland.
In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, können die Länder mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen der Zustimmung von Deutschland.
Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung der Grenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch Deutschland abgeschlossen. Die Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines deutschen Gesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.
Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft Deutschland im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.
Artikel 79. Die Verteidigung von Deutschland ist Bundessache. Die Militärverfassung des deutschen Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch die Gesetze einheitlich geregelt.
Artikel 80. Das Militärgesetz und die Militärverfassung regeln die Besoldung der Soldaten.
Artikel 81. Alle deutschen Handelsschiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 82. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum deutschen Gebiet gehörigen Inseln die Zollgrenze. Für den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewässern können Abweichungen bestimmt werden.
Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder Übereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.
Aus dem Zollgebiete können nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Für Freihäfen kann der Ausschluss nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben werden.
Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder Übereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.
Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Landes befinden, dürfen über die Grenze der Länder und Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Artikel 83. Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch deutsche Behörden verwaltet.
Bei der Verwaltung von Abgaben durch Behörden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Ländern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermöglichen.
Artikel 84.
Deutschland trifft durch Gesetz die
Vorschriften über:
1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Länder, soweit es die einheitliche
und gleichmäßige Durchführung der Abgabengesetze erfordert;
2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausführung der
Abgabengesetze betrauten Behörden;
3. die Abrechnung mit den Ländern;
4. die Vergütung der Verwaltungskosten bei Ausführung der Abgabengesetze.
Artikel 85. Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.
Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im Übrigen sind Vorschriften im Bundeshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihrer Verwaltung beziehen.
Der Bundestag kann im Entwurf des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Bundesrats Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.
Die Zustimmung des Bundesrats kann gemäß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden.
Artikel 86. Über die Verwendung aller Einnahmen legt der Bundesfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Bundesregierung dem Bundesrat und dem Bundestag Rechnung. Die Rechnungsprüfung wird durch ein Gesetz geregelt.
Artikel 87. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Staates dürfen nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen.
Artikel 88. Das Post- und Fernmeldewesen samt der Telekommunikation ist ausschließlich Sache des Staates.
Die Postwertzeichen sind für ganz Deutschland einheitlich.
Die deutsche Regierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnungen welche Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Bundesrats auf den zuständigen Postminister übertragen.
Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens und Telekommunikation und der Tarife errichtet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats einen Beirat.
Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Land ( Deutschland ).
Artikel 89. Die Aufgabe Deutschlands ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten.
Artikel 90. Mit dem Übergang der Eisenbahnen übernimmt Deutschland die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Über den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
Artikel 91. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Bundesrats auf den zuständigen Minister übertragen.
Artikel 92. Die Eisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Landes, als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die Höhe der Tilgung und der Rücklage sowie die Verwendungszwecke der Rücklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln.
Artikel 93. Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Bundesregierung für die Eisenbahnen mit Zustimmung des Bundesrats Beiräte.
Artikel 94. Hat Deutschland die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung übernommen, so können innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Land oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der Landesbehörde, so hat die Eisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehörden anzuhören.
Wo das Land die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung übernommen hat, kann es für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Gesetzes auch gegen den Widerspruch der Länder, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung überlassen, nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
Jede Eisenbahnverwaltung muss sich den Anschluss anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.
Artikel 95. Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Land verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch den deutschen Staat.
Die der Bundesaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Land festgesetzten Grundsätzen anzulegen und auszurüsten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit dem Bedürfnis zu bedienen und auszugestalten.
Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.
Artikel 96. Alle Länder haben auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Landesverteidigung Folge zu leisten.
Artikel 97. Aufgabe des Bundes ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.
Nach der Übernahme können dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Staat oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.
Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Auch ist auf deren Förderung Rücksicht zu nehmen.
Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluss anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und Eisenbahnen.
Mit dem Übergange der Wasserstraßen erhält der Staat die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Wasserschutzpolizei.
Die Aufgaben der Strombauverbände in Bezug auf den Ausbau natürlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser-, Donau und Elbegebiet sind auf den Staat zu übernehmen.
.Artikel 98. Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden nach näherer Anordnung der Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrats Beiräte gebildet.
Artikel 99. Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke, Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schifffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewandten Mittel.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen sowie für Anstalten an solchen und in Häfen erhoben werden.
Im Bereiche der Binnenschifffahrt können für die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zu Grunde gelegt werden.
Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen als auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur Deutschland zu.
Zur Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung und den Ausbau des deutschen Wasserstraßennetzes kann Deutschland die Schifffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beiträgen heranziehen.
Artikel 100. Zur Deckung der Kosten für Unterhaltung und Bau von Binnenschifffahrtswegen kann durch ein Steuergesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahren Nutzen zieht, sofern mehrere Länder beteiligt sind oder der Staat die Kosten der Anlage trägt.
Artikel 101. Aufgabe des Landes ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen. Nach der Übernahme können Seezeichen nur noch vom Land oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden.
Siebenter Abschnitt. Die Rechtspflege.
Artikel 102. Die Richter sind nicht unabhängig gegenüber den Gesetzen und diesen unterworfen.
Die Rechtsprechung wird durch 12 Geschworene, die von und aus dem Volke gewählt werden, gesprochen.
Artikel 103. Die Staatsgerichtsbarkeit wird durch Staatsgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 104. Die Richter der Staatsgerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können wider ihren Willen nur Kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.
Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 105. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht berührt. Alle Gerichte sind Staatsgerichte.
Artikel 106. Die Militärgerichtsbarkeit ist im Frieden aufzuheben, außer für Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das deutsche Militär darf nicht gegen das deutsche Volk eingesetzt werden. Das Nähere regelt das Militärgesetz.
Artikel 107. In Deutschland und in den Ländern müssen nach Maßgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der Einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen.
Artikel 108. Nach Maßgabe eines deutschen Gesetzes wird ein Staatsgerichtshof für Deutschland errichtet.
Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.
Erster Abschnitt. Die Einzelperson.
Artikel 109. Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens.
Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat verliehen werden.
Artikel 110. Die Staatsangehörigkeit in Deutschland und in den Ländern ist den Bestimmungen eines Gesetzes unterworfen. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Deutscher.
Jeder Deutsche hat in ganz Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen eines Landes selbst.
Artikel 111. Alle Deutschen genießen Freizügigkeit in ganz Deutschland. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte in Deutschland aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.
Artikel 112. Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nicht durch Gesetz beschränkt werden.
Dem Ausland gegenüber haben alle Bürger Deutschlands inner- und außerhalb von Deutschland Anspruch auf den Schutz des Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert werden.
Artikel 113. Die fremdsprachigen Volksteile Deutschlands dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege nach deutschem Recht beeinträchtigt werden.
Artikel 114. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
Artikel 115. Die Wohnung jedes Deutschen oder der Menschen, die in Deutschland leben, ist für sie eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig
Artikel 116. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Artikel 117. Das Briefgeheimnis sowie die Inhalte des Post- und Fernmeldewesens einschließlich Telekommunikation sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch ein Gesetz zugelassen werden.
Artikel 118. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.
Zweiter Abschnitt. Das Gemeinschaftsleben.
Artikel 119. Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter. Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausreichende Fürsorge. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.
Artikel 120. Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
Artikel 121. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 122. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 123. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
Artikel 124. Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht kann nicht durch Vorbeugemaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, dass er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 125. Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze.
Artikel 126. Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.
Artikel 127. Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.
Artikel 128. Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen. Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Personen werden beseitigt.
Die Grundlagen der Angestelltenverhältnisse sind durch Gesetze zu regeln.
Artikel 129. Die Anstellung der Angestellten erfolgt auf nicht Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt.
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Angestellten steht der Rechtsweg offen.
Die Angestellten der Behörden können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen einstweilen oder endgültig in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Angestellten sind Eintragungen über ungünstige Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Angestellten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem Angestellten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.
Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet. Im Übrigen wird ihre Stellung durch ein Gesetz geregelt.
Artikel 130. Die Angestellten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
Allen Angestellten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Die Angestellten erhalten nach näherer gesetzlicher Bestimmung besondere Arbeitnehmervertretungen.
Artikel 131. Verletzt ein Angestellter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat, in dessen Dienste der Angestellte steht. Der Rückgriff gegen den Angestellten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.
Artikel 132. Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die freiwillige Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten zu verrichten.
Artikel 133. Alle
Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für
den Staat und die Gemeinde zu leisten. Die Wehrpflicht richtet sich nach den
Bestimmungen des Militärgesetzes.
Artikel 134. Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
Dritter Abschnitt. Religion und Religionsgemeinschaften.
Artikel 135. Alle Bewohner Deutschlands genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.
Artikel 136. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.
Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Artikel 137. Es besteht keine Staatskirche.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt der Staat auf.
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.
Artikel 140. Den Angehörigen des Militärs ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.
Artikel 141. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Vierter Abschnitt. Bildung und Schule.
Artikel 142. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
Artikel 143. Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Deutschland, Länder und Gemeinden zusammen.
Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten, für die Länder einheitlich zu regeln.
Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsangestellten.
Artikel 144. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Länder und Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Angestellte ausgeübt.
Artikel 145. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen, des weiteren auch bei den Universitäten, sind unentgeltlich.
Artikel 146. Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen und Neigungen, jedoch nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend.
Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Gesetzes.
Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Deutschland, dessen Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung.
Artikel 147. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs.2 zu berücksichtigen ist, eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.
Private Vorschulen sind aufzuheben.
Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.
Artikel 148. In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, dass die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
Staatsbürgerkunde und Berufsfindung sind Lehrfächer der Schulen.
Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Deutschland und dessen Ländern und Gemeinden gefördert werden.
Artikel 149. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt. Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Artikel 150. Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Es ist Sache des Staates, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.
Fünfter Abschnitt. Das Wirtschaftsleben.
Artikel 151. Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern.
Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls. Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Staatsgesetze gewährleistet.
Artikel 152. Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze.
Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
Artikel 153. Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung soweit nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt. Enteignung durch Deutschland gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.
.Artikel 154. Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet.
Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen
Artikel 155. Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Missbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.
Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regeln sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.
Artikel 156. Deutschland kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss sichern.
Deutschland kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.
Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.
Artikel 157. Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz von Deutschland.
In Deutschland gibt es ein einheitliches Arbeitsrecht.
Artikel 158. Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge in dem Staat.
Den Schöpfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen.
Artikel 159. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig. Den Angestellten oder Arbeitern steht das Recht auf die nötige freie Zeit zu, die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
Artikel 160. Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft Deutschland ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.
Artikel 161. Deutschland tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.
Artikel 162. Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Gesetze bestimmt.
Artikel 164. Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aussaugen zu schützen.
Angestellte sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt.
Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Betriebsrat.
Die Bezirksarbeiterräte und die Gewerkschaften treten zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Wirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und die Gewerkschaften sind so zu gestalten, dass alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind.
Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung sollen von der deutschen Regierung vor ihrer Einbringung dem Wirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Wirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Regierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunktes beim Bundestag einzubringen. Der Wirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Bundestag vertreten lassen.
Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.
Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Staates.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 165. Bis zur Errichtung des Verwaltungsgerichts tritt an seine Stelle für die Bildung des Wahlprüfungsgerichts das Staatsgericht ein.
Artikel 166.
Diese Verfassung kann nur durch einen
Volksentscheid geändert werden.
Artikel 167.
Das Bankenwesen unterliegt der staatlichen
Kontrolle.
Artikel 168. Das deutsche Volk hat durch seine Versammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Jade, den 07. Dezember 2014