Das Stag ist das bereinigte Rustag vom
22.07.1913 und danach sund wir alle eingetragen. Das Reich hat drei
Epochen, die sich nicht trennen lassen, egal welche Epoche man auch
ansterbt, man bleibt Reichsbürger. Die Reichbürger können den
eingetragenen deutschen Staatsbürgern nicht die Staatsbürgerschaft
entziehen, das ist nach Völkerrecht nicht möglich. Von wegen, wer den
Nachweis nicht hat, hat Pech gehabt. So könnt Ihr nicht mit den Menschen
hier umgehen und auch das ist so im Völkerrecht verankert. Völkerrecht
steht über Landes- und Bundesrecht und Ihr steht nicht darüber.
<<<<<<<<<<<<<<<<<Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
StAG
Ausfertigungsdatum: 22.07.1913
Vollzitat:
"Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1802) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2015 I 1802
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Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)
Überschrift: Bezeichnung idF d. u. Buchstabenabkürzung eingef. durch
Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000
§ 1
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung nach § 5,
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a.
durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5.
für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von
deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist
und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird
insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass
oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der
Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei
Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit
angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre
Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
§ 4
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei
der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist
zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die
Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es
zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen
wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die
Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß
eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum
Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein
vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der
Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf
Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
(BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem
Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist,
eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das
Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1
zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben
bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.
Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres
nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des
Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister
gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in
dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide
Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des
Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen
erfüllen.
§ 5
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen,
erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters
und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1.
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung
der Vaterschaft erfolgt ist,
2.
das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hat und
3.
die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
§ 6
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch
einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die
Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich
auf die Abkömmlinge des Kindes.
§ 7
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen
Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche
Staatsangehörigkeit.
§ 8
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch
gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung
und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus
Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen
Härte abgesehen werden.
§ 9
(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den
Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1.
sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein
Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12
vorliegt und
2.
gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse
einordnen,
es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen
Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum
Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach
Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem
Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht,
das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) (weggefallen)
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1
oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt
hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der
Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum
Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder
Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der
Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf
Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,
eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in
den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5
des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren
Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch
gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung
und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht
erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können
nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich
noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem
Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre
verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere
beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt
werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der
Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher
und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im
Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer
altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel
durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur
Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme
daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird
abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht
erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und
Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und
die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der
Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu regeln.
§ 11
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt
hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der
Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum
Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass
er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger
Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders
schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren
Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.
§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen,
wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur
unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist
anzunehmen, wenn
1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen
Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus
Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von
unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und
formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden
hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis
eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf
unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der
Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder
vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der
staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559)
besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner
abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
§ 12a
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem
Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung
ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des
Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird
eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe
zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt
die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den
Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer
Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung
nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird
im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung
außer Betracht bleiben kann.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn
die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem
rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß
verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr
berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu
tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat,
wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über
die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der
Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.
Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des
Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige
Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
§ 12b
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu
sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren
Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der
von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.
Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen
Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer
innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder
Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht
vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten,
kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die
für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer
Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig
die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des
Aufenthaltstitels beantragt hat.
§ 13
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert
werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2
entsprechen.
§ 14
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann
unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden,
wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung
rechtfertigen.
§ 15
(weggefallen)
§ 16
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der
zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor
der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich
erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr
schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten
Verband eines ausländischen Staates (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes
erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte
Lebensjahr vollendet haben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen,
die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter
zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der
Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des
Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens
der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet
keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 18
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit
entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
§ 19
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit
Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.
(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn
der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft
elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge
für die Person dieses Kindes zusteht.
§§ 20 und 21 (weggefallen)
§ 22
Die Entlassung darf nicht erteilt werden
1.
Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen,
solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme
der ehrenamtlich tätigen Personen,
2.
Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die
Entlassung Bedenken nicht bestehen.
§ 23
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen
Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
§ 24
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm
zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines
Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.
§ 25
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen
Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der
Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz
1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines
Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen
völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der
ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche
Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner
Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung
zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die
öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller,
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft
machen kann.
(3) (weggefallen)
§ 26
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu
erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die
Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden
dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat
oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren
Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung
der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
§ 27
Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen
Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die
Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des
Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge,
wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach
Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1
oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge
mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.
§ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm
bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren
bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche
Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
§ 29
(1) Optionspflichtig ist, wer
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben
hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen
Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu
erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit
behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis
zur Vollendung seines 21. Lebensjahres
1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland
abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall
einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die
Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte
bedeuten würde.
(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische
Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche
Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen
Behörde verloren.
(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit
behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der
ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust
nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die
Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach
Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
(Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der
Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach
Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5
gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig
abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die
Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht
möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe
von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4
Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei
Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen
Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung
nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die
zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach
Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar,
weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der
Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis
erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen
Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie
den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2
bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen.
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach
dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das
Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des
Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
§ 30
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die
Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das
Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann
die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit
ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge
aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren
gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag
festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen
Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die
Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen
der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
§ 31
Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen
personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach
staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der
in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch
Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich
auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen
derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche
Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.
§ 32
(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen
personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten
zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist.
Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde
diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung
aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der
Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren
oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
erforderlich ist. Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für
die den Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
bekannt gewordenen Daten über die Einleitung von Straf- und
Auslieferungsverfahren sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und
Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die
zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt,
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 33
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der
Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register
werden eingetragen:
1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28.
August 2007 getroffen worden sind.
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:
1.
die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, frühere
Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass
nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann
sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
2.
Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder
Urkunde oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die
Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2
genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen,
unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.
(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und
Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten,
soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich
ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für
Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass
eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche
Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht
erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die
in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.
§ 34
(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in
Fällen des § 29 Absatz 5 Satz 2 bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats
der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf
folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende
personenbezogenen Daten zu übermitteln:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch
die letzte frühere Anschrift im Inland,
5.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung
im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort,
7.
Geschlecht,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach
§ 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.
(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die
zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz
1 genannten Frist die dort genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins
Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu
übermitteln. Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1
entsprechend.
§ 35
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung
zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur
zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige
Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige
oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen
sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der
Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von
Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede
betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen.
Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen
Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen
oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange,
insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
§ 36
(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das
vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik
durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende
Erhebungsmerkmale:
1.
Geburtsjahr,
2.
Geschlecht,
3.
Familienstand,
4.
Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
5.
Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
6.
Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
7.
bisherige Staatsangehörigkeiten und
8.
Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
2.
Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung
stehenden Person und
3.
Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.
(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind
die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte
den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu
erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 37
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist,
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner
Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des
Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden
zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen
gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten
die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden
besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.
§ 38
(1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben.
(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro.
Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird
und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat,
auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und
die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit
einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist
gebührenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz
3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind
gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit
oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung
gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren
gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie
die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51
Euro, für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die
Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro
nicht übersteigen.
§ 38a
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in
elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§§ 39 und 40 (weggefallen)
§ 40a
Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen,
erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen
Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im
Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn
ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2
des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
§ 40b
Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag
kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.
§ 40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden
sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August
2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie
günstigere Bestimmungen enthalten.
§ 41
Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen
Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch
Landesrecht abgewichen werden.
§ 42
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen
Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder
einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
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